Charité-Tochter darf Betriebsversammlung nicht verbieten

08.09.2018, Lesezeit 4 Min.
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Charité-Tochter versucht, eine Betriebsversammlung der Physiotherapeuten gerichtlich verbieten zu lassen – und scheitert.

Ein Betriebsrat kann Versammlungen für alle Beschäftigten im Betrieb einberufen. Diese finden während der Arbeitszeit statt, „soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert“. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz.

Aber gilt das auch für die Physio- und Ergotherapeuten an der Charité? Am Berliner Universitätsklinikum wurde am Dienstag vor dem Arbeitsgericht darüber verhandelt. Die Therapeut*innen sind bei einer ausgegliederten Tochterfirma angestellt, der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH (CPPZ). Diese gehört hundertprozentig dem Krankenhaus und damit auch dem Land Berlin. Die Geschäftsführung wollte eine für den 20. September einberufene Betriebsversammlung gerichtlich verbieten lassen.

Ihre Begründung? Die sechsstündige Versammlung würde den Betrieb „zum Erliegen“ bringen, so ihr Anwalt. Die Richterin wies gleich zu Beginn darauf hin, dass Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit die „absolute Ausnahme“ sein müssen. In den letzten Wochen flatterten Emails zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung – die Chefs hatten wenig Verständnis für die vielen Themen auf dem Tagesordnungsvorschlag.

„Es gibt eine dramatische Entwicklung im Betrieb“, so die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Susanne Mohring vor Gericht. In der CPPZ herrscht Personalmangel und eine hohe Fluktuation, und darüber müsste die gesamte Belegschaft ausführlich beraten. Bettina König, Mitglied des Abgeordnetenhauses für die SPD, ist auch angekündigt. Im April hatte der rot-rot-grüne Senat von Berlin verkündet, dass es sachgrundlose Befristungen in Landesunternehmen nicht mehr geben würde. An der CPPZ aber, so heißt es aus Kreisen der Belegschaft, ist jede Neueinstellung sachgrundlos befristet. König sagte gegenüber „nd“: „Ich erwarte, dass Tochterunternehmen des Landes den Parlamentsbeschluss umsetzen. Das ist bei den Töchtern der Charité leider offensichtlich noch nicht der Fall.“

Werden die Patient*innen gefährdet, wenn die Physiotherapie an der Charité für einen Tag ausfällt? Die Geschäftsführung argumentierte, dass zumindest frisch operierte Patient*innen am gleichen Tag eine Behandlung bräuchten. Doch im Gespräch mit „nd“ sagte Reinhold Niemberg, Anwalt des Betriebsrats, das sei „ein wenig sehr forsch“. Schließlich gibt es bei der CPPZ jeden Tag um 16.30 Uhr Feierabend – für später stattfindende Operationen ist keine anschließende therapeutische Behandlung vorgesehen. Wegen des starken Personalmangels würden auch regelmäßig Therapiestunden ausfallen.

Das Gericht wies den Antrag der Geschäftsführung am Dienstagnachmittag zurück. Betriebsratsvorsitzender Stephan Straßer nannte das Ergebnis „sehr positiv“. Ein Verbot einer Betriebsversammlung in einem öffentlichen Unternehmen wäre auch ein Skandal erster Ordnung gewesen. Das ganze Verfahren muss dem Land Berlin mindestens einige tausend Euro gekostet haben, so schätzen Insider.

Die CPPZ war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Die Firma hat keine funktionierende Homepage und ihre Telefone sind nicht besetzt. Die Pressestelle der Charité ließ eine Anfrage unbeantwortet. Das nährt den Verdacht, dass es bei der CPPZ kaum um eine richtige Firma handelt, sondern um ein Konstrukt der Charité, um Menschen außerhalb der sonst geltenden Tarifverträge zu beschäftigten.

Auch dagegen wollen Beschäftigte vorgehen – Tarifverhandlungen finden statt. Bei der Betriebsversammlung am kommenden Donnerstag ist auch eine gewerkschaftliche Vertrauensperson aus dem Botanischen Garten Berlins eingeladen. Diese Belegschaft dort hatte mittels eines langen Arbeitskampfes die Wiedereingliederung in den Mutterkonzern erkämpft.

Diese Verhandlung könnte auch weitreichende Folgen haben. Die CPPZ wurde 2009 aus der Charité ausgegliedert, weil die Aufgaben der Therapeut*innen nicht zum Kernbereich der Krankenhausversorgung gehören würden. Sind sie jetzt plötzlich doch für die Patientenversorgung zuständig? Ver.di Gewerkschaftssekretär Kalle Kunkel wies in einer Stellungnahme darauf hin:

Eine Ausgliederung solcher Bereiche ist laut § 1, Abs. 3 des Unimed-Gesetzes nur mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses möglich. ver.di ist nicht bekannt, dass eine solche Zustimmung vorliegt. Hier ist jetzt das Parlament gefragt.

Der Artikel im Neuen Deutschland.

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